Ordentliche Kündigung des Mieters

Heller Schreibtisch mit Hausmodell, Mietvertrag, Kalender, Schlüssel und Stift als Symbol für die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages durch den Mieter

Ordentliche Kündigung des Mieters ohne Grund: So kündigen Mieter ihr Mietverhältnis richtig

Wer als Mieter aus einer Wohnung ausziehen möchte, muss dafür grundsätzlich keinen besonderen Grund haben. Ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis kann vom Mieter ordentlich gekündigt werden – ohne Erklärung, warum die Wohnung aufgegeben werden soll.

Trotzdem passieren bei Kündigungen immer wieder Fehler. Entscheidend sind vor allem die richtige Form, die richtige Frist und der rechtzeitige Zugang beim Vermieter.

1. Mieter brauchen keinen Kündigungsgrund

Der Mieter kann ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis grundsätzlich jederzeit ordentlich kündigen. Anders als der Vermieter muss er kein berechtigtes Interesse nachweisen.

Das bedeutet: Der Mieter muss dem Vermieter nicht erklären, warum er auszieht. Es genügt eine klare Erklärung, dass das Mietverhältnis ordentlich gekündigt wird.

Eine Formulierung kann zum Beispiel lauten:

„Hiermit kündige ich das Mietverhältnis über die Wohnung … ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

Wichtig ist nur, dass eindeutig erkennbar ist, welches Mietverhältnis gekündigt werden soll.

2. Die Kündigungsfrist des Mieters beträgt grundsätzlich drei Monate

Die gesetzliche Kündigungsfrist des Mieters beträgt grundsätzlich drei Monate. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit dieser Monat noch mitzählt.

Geht die Kündigung rechtzeitig zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats.

Beispiel:

Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag im Januar beim Vermieter ein, endet das Mietverhältnis grundsätzlich zum 31. März.

Geht die Kündigung erst nach dem dritten Werktag im Januar zu, verschiebt sich das Ende regelmäßig auf den 30. April.

Entscheidend ist also nicht das Datum des Kündigungsschreibens, sondern der Zugang beim Vermieter.

3. Die Frist des Mieters verlängert sich nicht wegen langer Mietdauer

Ein häufiger Irrtum lautet: Wer lange in einer Wohnung gewohnt hat, müsse auch als Mieter eine längere Kündigungsfrist einhalten.

Das ist grundsätzlich falsch.

Die gesetzliche Kündigungsfrist des Mieters bleibt bei einem unbefristeten Wohnraummietverhältnis grundsätzlich bei drei Monaten. Sie verlängert sich nicht nach fünf, acht oder mehr Jahren Mietdauer.

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nach dem Gesetz nur für den Vermieter. Der Vermieter muss bei längerer Mietdauer längere Fristen einhalten. Der Mieter dagegen bleibt grundsätzlich bei der Dreimonatsfrist.

Das ist besonders wichtig bei alten Mietverträgen. Enthält der Mietvertrag eine Klausel, nach der sich auch die Kündigungsfrist des Mieters mit der Wohndauer verlängert, sollte diese Regelung rechtlich geprüft werden. Solche Verlängerungen sind jedenfalls bei Formularmietverträgen häufig unwirksam.

4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses muss schriftlich erfolgen.

Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich genügt nicht. Auch ein eingescanntes unterschriebenes Schreiben per E-Mail reicht grundsätzlich nicht aus.

Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei mehreren Mietern müssen grundsätzlich alle Mieter unterschreiben, die Partei des Mietvertrages sind.

Beispiel:

Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben, muss die Kündigung in der Regel auch von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.

Wurde der Mietvertrag von drei Wohngemeinschaftsmitgliedern geschlossen, müssen grundsätzlich alle drei gemeinsam kündigen.

5. Zugang beim Vermieter: Der Mieter muss den Zugang beweisen können

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Vermieter zugeht. Zugang bedeutet: Das Schreiben muss so in den Machtbereich des Vermieters gelangen, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Praktisch wichtig ist deshalb der Nachweis des Zugangs.

Geeignete Möglichkeiten sind zum Beispiel:

  • persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung,
  • Einwurf in den Briefkasten des Vermieters mit Zeugen,
  • oder Versand per Einwurf-Einschreiben.

Weniger sicher ist ein normales Einschreiben mit Rückschein. Wird der Vermieter nicht angetroffen und holt er das Schreiben nicht ab, kann es Streit darüber geben, ob die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Kündigung frühzeitig zustellen und den Zugang dokumentieren.

6. Was muss in der Kündigung stehen?

Eine wirksame Kündigung muss nicht lang sein. Sie sollte aber alle wichtigen Angaben enthalten.

Empfehlenswert sind insbesondere:

  • Name und Anschrift des Mieters,
  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • genaue Bezeichnung der Wohnung,
  • klare Kündigungserklärung,
  • gewünschter Beendigungszeitpunkt oder Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“,
  • Bitte um schriftliche Bestätigung,
  • Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift aller Mieter.

Ein Kündigungsgrund muss bei der ordentlichen Kündigung durch den Mieter nicht angegeben werden.

7. Was gilt bei befristeten Mietverträgen?

Bei einem wirksam befristeten Mietvertrag kann eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen sein. Der Vertrag endet dann zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Ob eine Befristung wirksam ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Vertragsgestaltung ab. Gerade bei älteren oder unklar formulierten Mietverträgen lohnt sich eine genaue Prüfung.

Unabhängig davon kann im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung möglich sein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

8. Kann der Mieter früher aus dem Vertrag heraus?

Viele Mieter möchten nicht erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist ausziehen, sondern früher. Ein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag besteht aber nicht automatisch.

Möglich ist jedoch ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter. Darin können Mieter und Vermieter vereinbaren, dass das Mietverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt endet.

Auch die Stellung eines Nachmieters führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Mieter früher aus dem Vertrag kommt. Entscheidend ist, ob der Vermieter einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zustimmt oder ob ausnahmsweise eine entsprechende vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

9. Typische Fehler bei der Kündigung

In der Praxis treten immer wieder dieselben Fehler auf:

Die Kündigung wird nur per E-Mail versandt.

Nicht alle Mieter unterschreiben.

Die Kündigung geht zu spät beim Vermieter ein.

Der Beendigungszeitpunkt ist unklar.

Der Zugang kann später nicht bewiesen werden.

Der Mieter verlässt sich darauf, dass ein Nachmieter automatisch zur Vertragsbeendigung führt.

Diese Fehler können dazu führen, dass sich das Mietverhältnis ungewollt verlängert und weitere Miete gezahlt werden muss.

10. Kurzes Muster für eine Mieterkündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das Mietverhältnis über die Wohnung [genaue Anschrift, Lage der Wohnung] ordentlich und fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Beendigungsdatum schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift aller Mieter]

Fazit

Die ordentliche Kündigung durch den Mieter ist rechtlich meist unkompliziert, muss aber sauber umgesetzt werden.

Der wichtigste Punkt lautet: Die gesetzliche Kündigungsfrist des Mieters beträgt grundsätzlich drei Monate und verlängert sich nicht wegen langer Wohndauer.

Entscheidend sind außerdem die Schriftform, die eigenhändige Unterschrift aller Mieter und der rechtzeitige Zugang beim Vermieter. Wer diese Punkte beachtet, vermeidet unnötige Streitigkeiten über das Ende des Mietverhältnisses.

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