Wenn das BEM scheitert

Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Eine langjährige Erkrankung stellt Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen vor große Herausforderungen. Besonders belastend wird die Situation, wenn die Ursachen der Erkrankung unmittelbar im bisherigen Arbeitsumfeld liegen.

Doch was passiert, wenn im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) festgestellt wird, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz gesundheitlich nicht mehr möglich ist?

Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?

Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten.

Ziel des BEM ist es,

  • die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden,
  • einer erneuten Erkrankung vorzubeugen und
  • den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten.

Das BEM ist kein bloßer Formalakt und auch keine Vorstufe zu einer Kündigung. Vielmehr handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Suchprozess.

Die zentrale Frage lautet:

Wie kann der Arbeitnehmer dauerhaft gesund weiterbeschäftigt werden?


Der Arbeitgeber muss ernsthaft nach Lösungen suchen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer nach geeigneten Maßnahmen zu suchen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes,
  • Veränderung der Arbeitsorganisation,
  • Verringerung gesundheitlicher Belastungen,
  • technische oder organisatorische Hilfsmittel,
  • Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz,
  • Qualifizierungs- und Einarbeitungsmaßnahmen.

Dabei darf der Arbeitgeber nicht vorschnell aufgeben.


Besondere Bedeutung bei psychischen Belastungen

Immer häufiger liegen die Ursachen von Erkrankungen nicht in körperlichen Beschwerden, sondern in den Arbeitsbedingungen selbst.

Typische Belastungsfaktoren sind:

  • dauerhaft hohe Arbeitsdichte,
  • Personalmangel,
  • ständige Einarbeitung neuer Kollegen,
  • Konflikte mit Kunden,
  • aggressives Verhalten von Kunden,
  • zunehmender Leistungsdruck.

Wenn gerade diese Umstände zur Erkrankung geführt haben, kann eine Rückkehr in denselben Bereich problematisch sein.

Wird im BEM ausdrücklich festgestellt, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit entgegensteht, darf dies nicht ignoriert werden.


Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht.

Er muss die Gesundheit seiner Arbeitnehmer schützen und vermeidbare Gesundheitsgefährdungen unterlassen.

Hierzu gehört auch, bereits bekannte gesundheitliche Risiken zu berücksichtigen.


Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gegenseitig auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Rücksicht nehmen.

Kennt der Arbeitgeber die gesundheitlichen Ursachen einer Erkrankung, darf er diese Erkenntnisse nicht unbeachtet lassen.


Treuepflicht

Auch aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht ergibt sich, dass Arbeitgeber berechtigte Interessen langjähriger Mitarbeiter angemessen berücksichtigen müssen.

Dies gilt insbesondere nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit.


Darf der Arbeitgeber einen erfolgreichen Erprobungsarbeitsplatz einfach beenden?

Das kommt auf den Einzelfall an.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung zu stellen.

Allerdings muss seine Entscheidung nachvollziehbar, sachlich begründet und frei von Willkür sein.

Gerade wenn

  • über Monate eine Einarbeitung stattgefunden hat,
  • keine fachlichen Beanstandungen vorlagen,
  • die Tätigkeit zur Stabilisierung der Gesundheit beigetragen hat und
  • der Arbeitnehmer berechtigterweise von einer dauerhaften Perspektive ausgehen durfte,

entstehen hohe Anforderungen an die Entscheidungsfindung des Arbeitgebers.

Pauschale Aussagen wie

„Sie passen nicht ins Team.“

reichen häufig nicht aus, um eine solche Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.

Insbesondere dann nicht, wenn dadurch eine Rückkehr in ein krankheitsauslösendes Arbeitsumfeld erfolgt.


Grenzen des Direktionsrechts

Der Arbeitgeber darf Arbeitsplätze grundsätzlich zuweisen.

Dieses sogenannte Direktionsrecht ist jedoch nicht grenzenlos.

Die Weisung muss billigem Ermessen entsprechen.

Dabei sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • gesundheitliche Einschränkungen,
  • Ergebnisse des BEM,
  • ärztliche Empfehlungen,
  • bisherige Erfahrungen,
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Eine Rückversetzung an einen Arbeitsplatz, der nachweislich zur Erkrankung beigetragen hat, kann problematisch sein.


Was können Arbeitnehmer tun?

Betroffene Arbeitnehmer sollten nicht untätig bleiben.

Sinnvoll können folgende Schritte sein:

1. Arbeitskraft ausdrücklich anbieten

Dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass die Arbeitsbereitschaft besteht, allerdings nur auf einem gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz.


2. Fortsetzung des BEM verlangen

Das BEM ist ein fortlaufender Prozess.

Wurden bereits geeignete Alternativen gefunden, sollte deren erneute Prüfung eingefordert werden.


3. Gesprächsprotokolle und Unterlagen sichern

Wichtige Unterlagen sind insbesondere:

  • BEM-Protokolle
  • ärztliche Stellungnahmen
  • betriebsärztliche Empfehlungen
  • Einarbeitungsnachweise
  • Schriftverkehr mit Personalabteilung und Vorgesetzten

4. Betriebsrat einschalten

Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte dieser frühzeitig eingebunden werden.


5. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen

Spätestens wenn gesundheitliche Einschränkungen ignoriert werden oder sich eine Kündigung abzeichnet, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.


Fazit

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement ist weit mehr als eine Formalität. Es soll Arbeitnehmern den dauerhaften Verbleib im Berufsleben ermöglichen.

Wird im BEM festgestellt, dass ein bestimmtes Arbeitsumfeld krankheitsauslösend ist, dürfen diese Erkenntnisse nicht folgenlos bleiben.

Insbesondere nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit sind Arbeitgeber gehalten, ihre Fürsorge-, Rücksichtnahme- und Treuepflichten ernst zu nehmen und gemeinsam mit den Betroffenen tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Das Ziel des BEM ist nicht die Rückkehr um jeden Preis – sondern die Rückkehr in eine dauerhaft gesundheitsgerechte Beschäftigung.

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